Haftungsausschluss

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2. Verweise und Links

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

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4. Datenschutz

Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Die Inanspruchnahme und Bezahlung aller angebotenen Dienste ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet. Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie Emailadressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstössen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.

5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

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Angaben nach dem Telemediengesetz:

Am 01.03.2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten und hat das alte Telemediengesetz und den Mediendienstestaatsvertrag abgelöst. Große Änderungen hat die Gesetzesänderung entgegen einiger anders lautender Stimmen letztlich nicht gebracht.

Die Regelungen zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) Die Regelungen zur Impressumspflicht sind nunmehr in § 5 TMG und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) geregelt. Unter Telemedien versteht man "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste". Dies sind also nicht nur Webseiten, sondern auch andere Dienste, w. z. B. Newsletter, Blogs, RSS-Feeds.

Nach § 5 TMG müssen Anbieter "geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten". Die neue Gesetzesformulie-rung ist völlig missglückt. Es war schon vorher umstritten, wann ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügen jedenfalls einzelne Werbebanner, um ein geschäftsmäßiges Handeln zu begründen. Der Zusatz "gegen Entgelt angebotene Telemedien" kann als erheb-lich Einschränkung aufgefasst werden. Nach dem Wortlaut besteht eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG nur dann, wenn der Telemedien-dienst üblicherweise gegen Entgelt angeboten wird (z. B. Downloadshop für Musikdateien), danach also nicht, wenn auf einer Homepage beispielsweise über den Verein und seine Angebote berichtet wird.

In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch, dass Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschafts-tätigkeit bereitgehalten werden, nicht von § 5 TMG erfasst sein sollen. Das heißt, die Regelung in § 5 TMG bezieht sich wohl nicht nur auf unmittelbar ent-geltpflichtige Angebote, sondern auch auf Angebote, die mittelbar mit entgeltlichen Angeboten zu tun haben (Informationen über den Verein, Homepage mit Werbebannern, erst Recht bei Hinweisen auf Sponsoren, entgeltliche Angebote des Vereins etc.). Selbst wenn man die Anwendung von § 5 TMG verneinen würde, müsste der Verein nach dem neu gefassten § 55 Abs. 1 RStV ohnehin neben seinem Namen und der Anschrift auch Namen und auch Anschrift(en) des/der Vertretungsberechtigten (Vorstand nach § 26 BGB) angeben. Um unnötigen rechtlichen Risiken und Abgrenzungsschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten die Internetseiten und andere Telemedien eine Sportvereins immer mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG versehen werden. Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung eines Sportvereins muss folgende Informationen enthalten:

Vollständiger Name des Vereins einschließlich des Rechtsformzusatzes ("e.V.")

komplette Anschrift des Vereins (Sitz), ein Postfach genügt nicht

Telefon-/Faxnummer; E-Mail-Adresse

Angabe des Vorstandes nach § 26 BGB (jeweils mit Vor- und Nachna-men)

Registergericht und Vereinsregisternummer

soweit vorhanden die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Werden journalistisch-redaktionell gestaltete Texte (z. B. Vereinsnachrichten oder Berichte von Sportereignissen) veröffentlicht, so ist gemäß § 55 Abs. 3 RstV auch eine Person mit Namen und Anschrift zu benennen, die für diese Texte die journalistische Verantwortung trägt. Bei dem Verantwortlichen muss es sich um eine volljährige natürliche Person handeln, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat. Alle Pflichtinformationen sollten gut erkennbar als eigenständiger Menüpunkt (z. B. als "Anbieterkennzeichnung" oder "Impres-sum") in die Navigationsstruktur der Internetseite integriert werden.

Regelung von Spam und Werbemails im TMG

In § 6 Abs. 2 TMG hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für Werbemails getroffen: Wird --so der Gesetzestext-- "kommerzielle Kommunikation" per E-Mail versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Ab-sender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Auch vorher gab es bereits eine allgemeine Regelung für kommerzielle Kommunikation (jetzt § 6 Abs. 1 TMG), so dass die zusätzliche Regelung überflüssig ist. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt gemäß § 6 Abs. 2 TMG dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Kommerzielle Kommunikation liegt nicht nur bei klassischen Werbemails vor. Auch Veranstaltungshinweise, Reisenangebote, Hinweise auf Sponsoren oder Werbepartner, Pressemitteilung etc. sind Werbung im Sinne dieser Vorschrift. Oft lässt sich mittelbar ein werbender Charakter begründen. Gerade bei Mischformen von Werbung und Informationen muss die Werbung ggf. durch einen Hinweis im EMail-Text als solche gekennzeichnet werden. Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben des TMG, sieht das Gesetz ein Ordnungsgeld vor. Praktische Bedeutung haben derartige Ordnungsgelder in der Vergangenheit z. B. beim Verstoß gegen die Impressumspflicht nicht erlangt. Viel entscheidender ist, dass die Zusendung von Werbemails ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers generell unzulässig ist (sog. rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre bzw. rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb §§ 1004, 823 BGB; unzumutbare Belästigung § 7 UWG). Ein Verein darf auch seinen Vereinsmitgliedern nicht ohne ausdrückliche Zustimmung E-Mails mit werbendem Charakter zusenden. Vielmehr muss der Empfänger ausdrücklich erklären, dass er damit einverstanden ist. Die Angabe einer E-Mail-Adresse al-lein (etwa beim Vereinsbeitritt) genügt nicht. Hält sich der Verein nicht an die-se Vorgaben, so drohen Abmahnungen, die regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist.

Am 1. Januar 2007 ist das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) in Kraft getreten. Durch Änderungen im Handelsgesetzbuch, dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetz hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch E-Mails Geschäftsbriefe im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften sind. Neu ist das nicht. Auch vorher ging die herrschende Meinung davon aus, dass E-Mails Geschäfts-briefe im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften sind. Dies hat zur Folge, dass auch E-Mails mit einigen Pflichtinformationen zu versehen sind. Eine klare Definition von Geschäftskorrespondenz liefert der Gesetzgeber nicht. Generell gilt jedoch: Die geschäftliche Korrespondenz umfasst alle rechtlich erheblichen Erklärungen, die der Vorbereitung, der Durchführung, dem Abschluss oder dem Rückgängigmachen eines Geschäfts dienen. Dann müssen etwa bei einer GmbH der vollständige Firmenname nebst Rechtsformzusatz, Geschäftssitz, das Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer genannt werden. Dies gilt jedoch nur für Firmen die im Handelsregister eingetragen sind, also z.B. für einen Kaufmann, eine OHG, eine KG, eine GmbH und eine AG. Für eingetragen Vereine gibt es zwar keine entsprechende Regelung. Gemäß § 15b GewO, in der am 22.05.2007 in Kraft getretenen Fassung, müssen allerdings Gewerbetreibende auf Geschäftsbriefen, also auch in geschäftlichen E-Mails, ihren Vor- und Zunamen sowie eine "ladungsfähige Anschrift" ange-ben. Ist der Verein Gewerbetreibender im Sinne der GewO (z. B. Reiseveran-stalter), so müssen der Name des Vereins, der Rechtsformzusatz, der gesetzli-che Vorstand und die vollständige Adresse angegeben werden. Die Angabe ei-nes Postfachs ist, wie auch beim Impressum, nicht ausreichend. Eine Pflicht zur Angabe von Absenderdaten in E-Mails kann sich zudem auch aus dem TMG ergeben. Wie oben ausgeführt, können auch E-Mails, insbesondere Newsletter, Telemedien sein, so dass darüber hinaus eine Impressumspflicht bestehen kann. Zur Vermeidung rechtlicher Risiken schadet es daher nicht, wenn alle vom Verein versandten E-Mails mit den vollständigen Angaben zum Absender versehen werden. Am besten orientiert man sich an der Anbieterkennzeich-nung und übernimmt die kompletten Angaben. Natürlich sollte der konkrete Absender ebenfalls aus der E-Mail hervorgehen. Am besten erstellt man eine Signatur für E-Mails, welche vom E-Mail-Programm automatisch an jede E-Mail anhängt wird.

Verweise und Links Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten ("Links"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Der Autor erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten /verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Auf meiner Seite sind URL zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt, dass ausdrücklich betont wird, dass keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten besteht. Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser gesamten Website inkl. aller Unterseiten. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen.

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mit den Pflichtangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) bzw. § 55 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) (RStV)

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